Statuten des Gewerbeverbands Aarau

I Name, Zweck und Sitz des Verbandes

  1. Unter dem Namen "Gewerbeverband Aarau" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB von in Aarau niedergelassenen Gewerbetreibenden.

    Der Verband bezweckt, die beruflichen und ökonomischen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, ihre standespolitischen Anliegen in der Öffentlichkeit zu vertreten und alles das zu fördern, was zur Heranbildung und für die Existenz eines soliden Gewerbestandes beiträgt.

    Der Verband kann sich gleich ausgerichteten Interessengruppen in der Region anschliessen und aktiv mitarbeiten.

    Der Verband bildet eine Sektion des kantonalen Gewerbeverbandes. Sein Sitz ist in Aarau.

II Organisation

  1. Mitgliedschaft

    Der Gewerbeverband kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit als Mitglieder aufnehmen:

    • Gewerbetreibende mit Geschäftssitz in Aarau
    • Gewerbetreibende mit Geschäftssitz in der Region unter der Bedingung der Mitgliedschaft im örtlichen Gewerbeverein

    Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

    Langjährige Mitglieder, welche infolge altersbedingter Geschäftsaufgabe die obigen Bedingungen nicht mehr erfüllen, können auf Wunsch durch den Vorstand zu Freimitgliedern ernannt werden.

    Wer sich um das Gewerbe besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

    Die Mitgliedschaft erlischt:

    • durch Austritt aus dem Verband, welcher jeweils nur auf das Ende eines Kalenderjahres, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, hin möglich ist. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
    • durch Ausschluss. Dieser wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn die Bedingungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. Ferner kann der Vorstand Mitglieder ausschliessen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seine Beiträge nicht entrichtet, wenn das Verbleiben eines Mitgliedes im Verband dessen Zweck und Interessen zuwiderläuft oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

    Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder besitzen keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

    Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verband handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

III Organe

  1. Die Organe des Verbandes sind:
    1. die Generalversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Rechnungsrevisoren
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innert 4 Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Traktandenliste unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen. Der Vorstand kann ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Sofern 1/5 der Mitglieder dies verlangt, ist er verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung innert 2 Monaten einzuberufen.
  3. In der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu behandeln:

    1. Abnahme von Jahresbericht und Rechnung
    2. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren auf jeweils zwei Jahre
    3. Tätigkeitsprogramm für das neue Jahr
    4. Budget und Mitgliederbeitrag
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Revision der Statuten
    7. Auflösung des Vereins

    Unter Vorbehalt der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen fassen die ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

  4. Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten und 1 bis 6 Mitgliedern zusammen. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird, selbst.

    Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

  5. Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:

    1. Führung des Verbandes unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung
    2. Durchführung des Tätigkeitsprogrammes
    3. Er behält die politische Entwicklung im Auge und kehrt rechtzeitig das für die gewerblichen Interessen Notwendige vor. Einzige Richtschnur ist dabei das Gesamtinteresse des Gewerbestandes.
    4. Aufnahme von Mitgliedern
    5. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Ziffer II.2
    6. Ernennung von Freimitgliedern
    7. Für spezielle Aufgaben können Arbeitsgruppen gebildet werden.
    8. Mit der Administration kann ein separates Sekretariat beauftragt werden.

  6. Die Vertretung gegen aussen wird durch den Vorstand selbst geregelt.

IV Mittel

  1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

    1. Mitgliederbeiträgen. Die Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung jährlich neu festgelegt.
    2. dem Ertrag des Verbandsvermögens
    3. private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art

V Schlussbestimmungen

  1. Eine Revision der Statuten bedarf eines Mehrs von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

  2. Die Auflösung des Verbands kann nur durch den Vorstand oder mindestens 10 % der eingetragenen Mitglieder beantragt werden.

    Über einen Antrag auf Auflösung ist in einer innerhalb von 3 Monaten einzuberufenden ausserordentlichen Generalversammlung Beschluss zu fassen.

    Die Auflösung des Verbandes kann an einer Generalversammlung nur dann beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Anwesenden zustimmen.

    Ein allfällig vorhandenes Verbandsvermögen geht bei Auflösung des Verbandes an den Aargauischen Gewerbeverband, evtl. an die Stadt Aarau über mit der Auflage, dass es samt Zinsen einem sich innert 10 Jahren bildenden neuen Vereins zur Förderung der Interessen des Gewerbestandes zufallen müsste. Ist eine Verwendung in diesem Sinne nicht möglich, so ist das Kapital zur Förderung der Berufsausbildung von Handwerkern zu verwenden.

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