Unter dem Namen "Gewerbeverband Aarau" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB von in Aarau niedergelassenen Gewerbetreibenden.
Der Verband bezweckt, die beruflichen und ökonomischen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, ihre standespolitischen Anliegen in der Öffentlichkeit zu vertreten und alles das zu fördern, was zur Heranbildung und für die Existenz eines soliden Gewerbestandes beiträgt.
Der Verband kann sich gleich ausgerichteten Interessengruppen in der Region anschliessen und aktiv mitarbeiten.
Der Verband bildet eine Sektion des kantonalen Gewerbeverbandes. Sein Sitz ist in Aarau.
Mitgliedschaft
Der Gewerbeverband kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit als Mitglieder aufnehmen:
Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Langjährige Mitglieder, welche infolge altersbedingter Geschäftsaufgabe die obigen Bedingungen nicht mehr erfüllen, können auf Wunsch durch den Vorstand zu Freimitgliedern ernannt werden.
Wer sich um das Gewerbe besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder besitzen keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verband handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
In der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu behandeln:
Unter Vorbehalt der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen fassen die ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten und 1 bis 6 Mitgliedern zusammen. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird, selbst.
Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
Die Vertretung gegen aussen wird durch den Vorstand selbst geregelt.
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
Eine Revision der Statuten bedarf eines Mehrs von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Verbands kann nur durch den Vorstand oder mindestens 10 % der eingetragenen Mitglieder beantragt werden.
Über einen Antrag auf Auflösung ist in einer innerhalb von 3 Monaten einzuberufenden ausserordentlichen Generalversammlung Beschluss zu fassen.
Die Auflösung des Verbandes kann an einer Generalversammlung nur dann beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Anwesenden zustimmen.
Ein allfällig vorhandenes Verbandsvermögen geht bei Auflösung des Verbandes an den Aargauischen Gewerbeverband, evtl. an die Stadt Aarau über mit der Auflage, dass es samt Zinsen einem sich innert 10 Jahren bildenden neuen Vereins zur Förderung der Interessen des Gewerbestandes zufallen müsste. Ist eine Verwendung in diesem Sinne nicht möglich, so ist das Kapital zur Förderung der Berufsausbildung von Handwerkern zu verwenden.